| Home | KABELtv | KABELnet | KABELnet Business | KABELphone | Support | News | Kundenlogin |

Kundensupport

VoIP-Telefon
Statistik
Passwort ändern
E-Mail Service


AGB KABEL-TV

Allgemeine Geschäftsbedingungen

( AGB01-2020) für die Überlassung von Kabelanschlüssen

1. Gegenstand der AGB
Nachstehende Bedingungen regeln das Überlassen eines Kabelanschlusses durch die Firma Kabel-TV-Binz GmbH & Co. KG (nachfolgend "Firma" genannt). Für den Vertrag über die Überlassung eines Kabelanschlusses gilt grundsätzlich die Schriftform. Vertragspartner ist die Kabel-TV-Binz GmbH & Co. KG. Abweichende Regelungen werden nur im Rahmen individueller schriftlicher Abreden getroffen.

2.Zustandekommen des Vertrages
Die Firma ist berechtigt, den Vertragsabschluss abhängig zu machen von:
a) der Vorlage eines Anschliessungsauftrages,
b) der Vorlage einer Grundstückseigentümererklärung.

3. Standardleistung
Die Firma überlässt dem Kunden im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten in dem von ihr versorgten Gebiet einen Kabelanschluss. Die technische Realisierung des Kabelanschlusses kann dabei als Einzelanschluss oder als Hausübergabepunkt (HÜP) erfolgen.

3.1 Einzelanschluß
Bei dieser Anschlussart installiert die Firma den Kabelanschluß vollständig bis in die Wohnung und übergibt die gewünschte(n) Teilnehmeranschlussdose(n) betriebsfähig. Das so errichtete Verteilnetz ist Eigentum der Firma und wird von dieser kostenlos gewartet. Fremdeingriffe des Kunden in die Anlage sind unzulässig. Der Fremdeingriff beginnt mit dem Öffnen der Antennensteckdose. Der Kunde trägt dabei die Anschluss- und Installationskosten sowie die monatlichen Wartungs- und Bereitstellungsgebühren. Voraussetzung für diese Anschlussart ist neben dem Anschliessungsauftrag die Zustimmung des Vermieters.
Berechnungsgrundlage ist beim Einzelanschluß der Standard-Tarif gemäß gültiger Preisliste.

3.2 Hausübergabepunkt (HÜP)
Bei dieser Anschlussart installiert die Firma an der Grundstücksgrenze, an der Hauswand oder im Keller einen Abschluss ihres Kabelnetzes, wo die im Kabel übertragenen Rundfunk- und Fernsehsignale mit den dafür festgelegten Parametern zur Abholung bereitgestellt werden.
Der Kunde trägt die Kosten für die Installation des HÜP. Die Übertragungswege zum HÜP, einschliesslich des HÜP selbst, bleiben Eigentum der Firma.
Die Firma überlässt den HÜP dem Kunden nicht zur alleinigen Nutzung, sondern zur gemeinschaftlichen Nutzung mit anderen Kunden und mit zukünftigen Interessenten, die im Versorgungsbereich des betreffenden HÜP die Leistungen der Firma in Anspruch nehmen können.
An einen HÜP wird eine private Empfangs- und Verteilanlage für Rundfunksignale (EVA) angeschlossen. Diese kann der Kunde von einer Fachfirma seiner Wahl installieren lassen. Die private EVA ist Eigentum des Kunden. Die Wartungsverpflichtung der Firma endet am HÜP.
Angeschlossenen Gewerbebetriebe wie beispielsweise, aber nicht abschließend, Hotels, sonstige Beherbergungsbetriebe, Krankenhäuser, Seniorenheime, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind keine Wohnungen im Sinne dieses Vertrages.
Bei diesen Betrieben wird der Pauschaltarif nach gültiger Preisliste als Berechnungsgrundlage angewandt.
Für die Weitersendung und weitere urheberrechtliche Nutzungen der Programmsignale auf den Grundsrücken und in den Gebäuden solcher angeschlossenen Gewerbebetriebe ist der Kabelnetzbetreiber nicht verantwortlich und stellt den Kunden nicht von Ansprüchen Dritter frei (zB. Rechteverwertungsgesellschaften).
Seitens des Kunden sind dabei folgende Festlegungen besonders zu beachten:
a) Die EVA des Kunden muß die DIN- und VDE-Vorschriften, insbesondere der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung "SchuTSEV" sowie die technischen Vorschriften der dafür zuständigen Bundesbehörden in ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllen;
b) Der Firma sind ggf. Kopien der Dokumente vorzulegen, welche die Errichterfirma gem.Buchstabe a) für den Auftraggeber zu erstellen hat;
c) Die Errichterfirma einer privaten EVA ist nicht berechtigt, den HÜP zu öffnen oder Eingriffe im Netz der Firma vorzunehmen;

d) Die Zahlung der Gebühren für die Signallieferung erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der Firma und dem Kunden.

3.3 Signalübermittlung
Die von der Firma übermittelten Signale umfassen folgende Programme:
a) Hörfunk- und Fernsehprogramme, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgestrahlt und in der zentralen Empfangsstelle des Netzes (Kopfstelle) mit herkömmlichem Antennenaufwand in technisch ausreichender Qualität empfangbar sind;
b) Hörfunk- und Fernsehprogramme, die von Rundfunk- und Fernmeldesatteliten ausgesendet werden.
Die Firma übermittelt die Programme nur derart und solange, wie ihr dies die Bindung an Gesetze, internationale Vereinbarungen und Entscheidungen Dritter (z.B.Landesmedienanstalten, Programmanbieter und -veranstalter) ermöglichen.
Der Kunde muss also damit rechnen, daß er nicht jederzeit dieselben Programme auf dieselbe Art und Weise übermittelt bekommt.

4. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet:
a) Das vereinbarte Entgelt fristgerecht zu zahlen. Für jeden nicht eingelösten Scheck oder zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde der Firma die ihr entstandenen Kosten zu erstatten;
b) Der Firma unverzüglich Änderungen in der Anzahl der an einen HÜP angeschlossenen Wohneinheiten (WE) mitzuteilen. Als WE gilt die Zusammenfassung von einzelnen oder zusammenhängenden Räumen, die ausschliesslich oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden können und das selbständige Führen eines Haushaltes ermöglichen.
c) Der Firma die Installation der technischen Einrichtungen und des HÜP zu ermöglichen und auf eigene Kosten die dafür erforderlichen und geeigneten Räume rechtzeitig bereitzustellen und während der Dauer des Vertrages in ordnungsgemässem Zustand zu erhalten;
d) Der Firma gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, durch technische Maßnahmen in der EVA des Hauses ihr Recht zu verwirklichen, den Kabelanschluss eines anderen zu sperren und die Sperre wieder aufzuheben;
e) Vor Aufnahme der Installationsarbeiten der Firma die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie ähnlicher Einrichtungen zu bezeichnen und sie auf gesundheitsgefährdende (z.B. asbesthaltige) Materialien aufmerksam zu machen;
f) Der Firma erkennbare Mängel oder Schäden des Kabelanschlusses unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung).
g) Nach Abgabe einer Störungsmeldung die der Firma durch die Überprüfung ihrer Anlagen entstandenen Aufwendungen zu erstatten, wenn sich nach Prüfung herausstellt, dass die Störung im Verantwortungsbereich des Kunden lag;
h) Nur zugelassene technische Einrichtungen (Anschlusskabel, Rundfunk-, TV- und Videogeräte) am Kabelanschluss zu verwenden. Die Benutzung von Empfängeranschlusskabeln, welche das vorgeschriebene Schirmungsmass von min.75 dB nicht erfüllen, ist unzulässig;
i) Alle Arbeiten am Kabelnetz der Firma, einschließlich des HÜP, nur durch die Firma ausführen zu lassen;

j) Der Firma innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen:
- jede Änderung in der Person des Kunden,
- jede Änderung des Namens des Kunden oder der Bezeichnung, unter der er in den Unterlagen der Firma geführt wird;
k) Eine neue Grundstückseigentümererklärung beizubringen, wenn bezüglich des Grundstücks, auf dem sich Bestandteile des dem Kunden überlassenen Anschlusses befinden, der Eigentümer oder anderweitig dinglich Nutzungsberechtigte gewechselt hat.

5. Entstörung
Die Firma wird Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten innerhalb einer Regelentstörungszeit von 24 Stunden beseitigen.
Die genannte Frist verlängert sich bei einem durch die Firma nicht zu vertretenden, vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernis um einen angemessenen Zeitraum. Ein solches Leistungshindernis liegt insbesondere vor bei behördlichen Maßnahmen, Ausfall von Energie, unvorhersehbarem Ausbleiben von Lieferungen sowie bei höherer Gewalt.

6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Kosten für das Herstellen eines Einzelanschlusses werden, zusammen mit der Bereitstellungs- und Wartungsgebühr für den laufenden Monat, nach betriebsfähiger Übergabe mit Zugang der Rechnung fällig. Sind dabei Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird jeder Tag mit 1/30 des monatlichen Entgelts berechnet. Die weiteren Bereitstellungs- und Wartungsgebühren sind, wenn nicht anders vereinbart, jeweils monatlich zu entrichten.
6.2 Die Kosten für die Installation eines HÜP werden mit Zugang der Rechnung fällig. Alle weiteren Modalitäten werden vertraglich geregelt.
6.3 Ist der Kunde Verbraucher und möchte in bestimmten Abständen eine Rechnung in Papierform erhalten, so geschieht dies gegen einen Aufpreis gemäß gültiger Preisliste pro Rechnung.

7. Gebührenanpassung
Die Firma ist zu einer angemessenen Erhöhung ihrer Gebühren berechtigt, sofern:
a) technisch erforderliche oder angezeigte Nachrüstungen oder sonstige Zusatzinvestitionen in das Kabelnetz vorgenommen werden, an dem der Kunde angeschlossen ist;
b) weitere TV- oder Rundfunkprogramme eingespeist werden;
c) der Lebenshaltungsindex für die mittlere Verbrauchsgruppe (4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen, Basis 2000 = 100%) sich seit der letzten Gebührenanpassung um mehr als 5 Punkte erhöht hat;
d) die Kosten für Wartung, Inkasso oder der Umsatzsteuersatz sich erhöhen bzw. besondere Steuern, Abgaben oder Gebühren im Hinblick auf das Kabelnetz erstmalig erhoben oder erhöht werden.

Eine Mieterhöhung muss dem Kunden mindestens einen Monat vor Fälligkeit mitgeteilt werden. Erhöht sich das monatliche Entgelt um mehr als 6% gegenüber dem Vorjahreszeitpunkt, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung ausserordentlich schriftlich zu kündigen.

8. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug ist die Firma berechtigt, den Kabelanschluss des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die fälligen Entgelte zu zahlen. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Entgelts für mehr als ein Quartal in Verzug, ist die Firma berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der Firma vorbehalten.

9. Kündigung
Wenn nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 12 Monate und verlängert sich stillschweigend um 1 Monat, wenn nicht 4 Wochen vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird.
Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis, bevor der Kabelanschluss betriebsfähig übergeben wurde, so hat er der Firma die bis dahin entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
Gewichtige Gründe (z.B. Umzug außerhalb unseres Versorgungsbereiches) werden als vorzeitiger Kündigungsgrund anerkannt, bedürfen allerdings der schriftlichen Meldung.

10. Sonstige Bedingungen
10.1 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden erst durch schriftliche Bestätigung der Firma wirksam.
10.2 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma auf Dritte übertragen. Das gleiche Recht steht der Firma unter entsprechenden Voraussetzungen zu.
10.3 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Regelungen und Bedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam. Das gilt nicht, wenn in diesem Falle das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.
10.4 Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.